Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die profibu GmbH (nachstehend „profibu“ oder „wir“) übernimmt für den Vertragspartner die monatliche Entgeltabrechnung seiner Mitarbeiter. Hierzu überlassen wir dem Vertragspartner die auf dem ASP-Server bereit gestellte lohnperfect®-Software zur Anwendung. Dies schließt neben der Erfassungsversion auch die Nutzung des installierten Betriebssystems und zusätzlicher Software (z.B. Microsoft Excel) im Rahmen der frei gegebenen Rechte ein.

1. Allgemeines

(1) Wir erbringen sämtliche Leistungen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Soweit in dem individuellen lohnperfect®-Vertrag von den Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sind, geht der individuelle Vertrag vor.
(2) Auftragserteilungen und Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung, vorbehaltlose Leistung oder Rechnungserteilung, Lieferschein oder dergleichen.
(3) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
(4) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Leistung

(1) Wir erbringen die vereinbarten Leistungen unter der Bedingung, dass der Vertragspartner seinerseits die von ihm zugesagten technischen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt und den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Zu den Mitwirkungspflichten zählt insbesondere auch, dass uns der Vertragspartner die für die Entgeltabrechnung erforderlichen Daten spätestens drei Arbeitstage (Montag – Freitag) vor dem gewünschten Entgeltzahlungstermin dem LB zur Verfügung stellt.
(2) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen (Verzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. Wenn der Verzug nicht von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Verzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Vertragspartner einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe der vereinbarten Vergütung für einen Monat (Gebühren ohne Umsatzsteuer) geltend machen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, berechnen wir unsere Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Dienstleistungspreisliste. Die ge-setzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Wir sind berechtigt, die in der Dienstleistungspreisliste enthaltenen Preise einseitig mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zu ändern, sofern sich der von uns gewährte Funktions- und Leistungsumfang, bedingt durch technische Weiterentwicklungen, mehr als nur geringfügig geändert hat. Wir sind ferner zur Preisänderung in angemessenem Umfang berechtigt, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
(4) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zurück zu behalten sowie sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiter-gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Dienstleistungsvertrag beruht.

4. Dekompilierung

(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellte Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umzuwandeln.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Sofern uns aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist die vereinbarte Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verstehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

5. Höhere Gewalt

(1) Kann eine Vertragspartei aufgrund Einwirkungen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Epidemien oder vergleichbarer außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegender Umstände ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, ist sie von der Einhaltung der entsprechenden Verpflichtung für die Zeit des Anhaltens der höheren Gewalt befreit.
(2) Vorausgesetzt, dass die an ihrer Leistung aufgrund der höheren Gewalt gehinderte Vertragspartei der anderen Vertragspartei die Verhinderung unter Angabe der Gründe der Verhinderung unverzüglich schriftlich anzeigt, ist die Leistungspflicht der verhinderten Vertragspartei so lange unterbrochen, wie die Verhinderung aufgrund der höheren Gewalt andauert. Der an der Leistung aufgrund des Vorliegens der höheren Gewalt gehinderten Vertragspartei wird eine Verlängerung der Leistungszeit entsprechend der Dauer der Leistungsverhinderung aufgrund der höheren Gewalt eingeräumt.
(3) Jede Vertragspartei trägt die bei ihr aufgrund des Vorliegens der Verhinderung wegen Einwirkungen höherer Gewalt angefallener Kosten selbst.
(4) Hält die Verhinderung einer Vertragspartei aufgrund der Einwirkung höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen an, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Aufgrund einer solchen außerordentlichen Kündigung kann keine Vertragspartei Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei geltend machen.

6. Gewährleistung – Haftung

(1) Wir leisten Gewähr für die Erbringung der von uns zugesagten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus stellen wir dem Vertragspartner umfassenden Support per E-Mail im Zusammenhang mit der monatlichen Entgeltabrechnung während der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr).
(2) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle von Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf unmittelbare Schäden und auf die Summe beschränkt, die der Vertragspartner in dem Monat des Schadensereignisses als Vergütung zu entrichten hat oder auf die Einmalgebühr des ihm zur Verfügung gestellten Programms. Die Haftung für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden – einschließlich entgangenen Gewinns – ist ausgeschlossen.
(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Geschäftsführern, Mitarbeitern, Wirtschaftsprüfern, Beratern und Vertretern von profibu und ihrer verbundenen Unternehmen.
(4) Wir haften nicht, sofern wir den Vertragspartner rechtzeitig auf die Notwendigkeit seiner Teilnahme an einer inhaltlich zwingend erforderlichen Fortbildungsveranstaltung hingewiesen haben, der Vertragspartner an dieser Veranstaltung nicht teilnimmt und infolge dessen im Rahmen der weiteren vertraglichen Zusammenarbeit ein Schaden entsteht.

7. Verletzung von Schutzrechten Dritten

(1) Profibu wird den Vertragspartner gegen alle Ansprüche verteidigen, die gegen ihn aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Software hergeleitet werden. Profibu wird den Vertragspartner von ihm rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen freistellen, wenn der Vertragspartner uns von gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt, profibu die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmaßnahmen vorbehalten bleibt und der Vertragspartner uns bei der Abwehr oder Beilegung des Anspruchs in dem von uns für erforderlich gehaltenen Umfang unterstützt.
(2) Sind gegen profibu Ansprüche gemäß der vorstehenden Ziffer geltend gemacht worden oder nach unserer Einschätzung zu erwarten, so sind wir berechtigt, auf eigene Kosten (a) die Software und/oder Unterlagen so zu verändern oder auszutauschen, dass die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzt werden oder (b) das Recht zur Nutzung der Software und/oder Unterlagen von den Dritten zu erwerben. Können die vorgenannten Maßnahmen durch uns nicht innerhalb angemessener Zeit sichergestellt werden, kann der Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(3) Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung ist profibu gegenüber dem Vertragspartner nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung Schutzrechte Dritter verpflichtet, wenn wir Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechts hatten oder hätten haben müssen.
(4) Auf die vorstehenden Ansprüche des Lizenznehmers finden die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 6. dieser Bedingungen Anwendung.
(5) Die vorgenannten Rechte stehen dem Vertragspartner nicht zu, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass er nicht die jeweils aktuellste oder eine Version mit nicht von uns genehmigten Änderungen verwendet, die Software zu anderen als zu vertraglich vereinbarten Zwecken nutzt oder sie mit einer Soft- oder Hardware kombiniert, betreibt oder nutzt, die nicht den vorgegebenen Spezifikationen entspricht.

8. Vertragslaufzeit – Kündigung

(1) Dieser Vertrag ist während der vereinbarten Laufzeit ordentlich unkündbar.
(2) Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– der Vertragspartner trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Frist die ihm in Rechnung gestellte Vergütung nicht leistet;
– bei der anderen Vertragspartei eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet die Befugnis des Vertragspartners, die Software zu nutzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche ihm von uns zur Verfügung gestellte Hardware zurückzugeben.

9. Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner

(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich, oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, Wechsel auf Kosten der Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung unsere Leistung weiter zu erbringen.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

10. Datenschutz

(1) Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Die uns vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten seiner Mitarbeiter werden wir allein in der Weise und dem Umfang nutzen und verarbeiten, wie dies zur Erbringung der von uns zugesagten Leistungen im Rahmen der Entgeltabrechnung erforderlich ist.

11. Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Kenntnis erlangen, geheim zu halten.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle geschäftlichen, finanziellen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Unterlagen und Daten, welche der anderen Vertragspartei mündlich, schriftlich, durch Vorführung bzw. Präsentation oder auf sonstige Art und Weise im Zuge von Vorgesprächen, Vertragsverhandlungen und der Vertragsdurchführung bekannt werden. Dies ist unerheblich von der Form in welcher diese Unterlagen und Daten vorliegen (einschließlich z.B. Zeichnungen, Filme, Papierdokumente, elektronisch lesbare Speichermedien) und unerheblich davon, ob die Unterlagen und Daten ausdrücklich als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet sind. Auch Verkörperungen, Kopien oder andere Reproduktionen der vorbezeichneten Unterlagen und Daten stellen vertrauliche Informationen dar.
(3) Als vertraulich gelten nicht Informationen,
– welche eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Überlassung durch die andere Vertragspartei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits besitzt;
– die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder aber ohne Mitwirkung der anderen Vertragspartei bekannt wurden;
– welche eine Vertragspartei rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält;
– welche eine Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei freigegeben hat;
– welche aufgrund rechtlicher Verpflichtungen offen zu legen sind.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung dieses Vertrages unbeschränkt hinaus.

12. Sonstige Leistungen

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für von uns erbrachte Zusatzleistungen (v.a. Seminare, Workshops, Erstellung von Statistiken und Auswertungen sowie zusätzlichen kundenspezifischen Schnittstellen).
(2) Der Inhalt von Seminaren und Workshops ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung. Infolge von Anpassungen, insbesondere an den aktuellen Stand der gesetzlichen Bestimmungen oder an aktuelle Programmversionen, können sich im Einzelfall Änderungen ergeben.
(3) Die Anmeldung zu Seminaren und Workshops ist verbindlich. Die Teilnehmerzahl ist in der Regel begrenzt. Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Seminare und Workshops werden bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. Wir behalten uns ferner vor, Seminare und Workshops aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung des Dozenten) abzusagen. Wir werden die Teilnehmer in diesem Fall unverzüglich unterrichten und etwaig bereits geleistete Teilnahmegebühren erstatten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Der Rücktritt von Seminaren und Workshops hat schriftlich zu erfolgen. Bis 14 Tage vor dem Termin ist der Rücktritt kostenfrei; hiernach werden 50% des Veranstaltungspreises berechnet. Am (ersten) Veranstaltungstag ist ein Rücktritt nicht möglich; der Vertragspartner ist indes stets berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen.

13. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Köln.
(2) Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Köln Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.